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Kostenrückerstattung
durch die Krankenkasse
Als Wahlhebamme verrechne ich nicht direkt mit der Krankenkasse. Sie erhalten von mir nach Abschluss der Hebammenbetreuung eine Honorarnote. Nach Einzahlung des Rechnungsbetrags können Sie diese bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Wenn es sich um eine Kassenleistung handelt, wird anschließend ein Teilbetrag retourniert (Ausnahme: Das Honorar für die Hebammenberatung laut Mutter-Kind-Pass wird zu 100% erstattet). Ob es sich bei Ihrer gewünschten Leistung um eine Kassenleistung handelt, sehen Sie anhand der farbigen Hinterlegungen der Kostentabelle (siehe Kosten).

Beachten Sie, dass Leistungen in der Schwangerschaft nur bei geplanter ambulanter Geburt oder Hausgeburt rückerstattet werden. Leistungen nach der Geburt werden nur in den ersten 8 Lebenswochen des Babys übernommen. Sollten Sie über eine Zusatzversicherung verfügen, erkundigen Sie sich, ob diese den Restbetrag bzw. die Privatleistung erstattet - viele Zusatzversicherungen übernehmen Hebammenleistungen. Der Selbstbehalt von Gesundheitsleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der ArbeitnehmerInnenveranlagung als "Außergewöhnliche Belastungen" (Beilage L1ab) geltend gemacht werden.

Kassenleistungen werden mit 80% der Kassentarifs (entspricht nicht der Höhe meines Tarifs) vergütet. Hier können Sie die aktuellen Kassentarife einsehen.

Eine Übersicht über Kassen-/Privatleistungen von Hebammen finden Sie hier.